Allgemeine Bedingung für Lieferung und Leistung der
Firma Menke Funkenerosionstechnik GmbH & Co. KG (1998)
I. Geltungsbereich
Für alle der Firma Menke Funkenerosionstechnik GmbH & Co. KG erteilten Aufträge gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar auch wenn anderslautenden AGB's eines Geschäftspartners nicht ausdrücklich widersprochen worden sein sollte. Abweichungen von unseren AGB bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
II. Angebote
Angebote sind freibleibend; alle Verträge über zu erbringende Leistungen, Lieferungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und MaЯangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, von uns als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Umfang der Leistung/Lieferung
Für den Umfang der durch uns zu erbringenden Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung ist bei fristgemäßer Annahme der Inhalt des Angebotes maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Abweichende Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
IV. Preise und Zahlung
1.) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Die durch uns erbrachten Leistungen werden im übrigen nach Aufwand und unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze abgerechnet. Die aktuellen Stundenverrechnungssätze gelten, wenn sie nicht ohnehin Eingang in die schriftliche Auftragsbestätigung gefunden haben, nach MaЯgabe der in unseren Geschäftsräumen aushängenden aktuellen Liste.
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Post-/Kurier-/Bahnversand erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Empfängers bzw. Kunden.
2.) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle bei Auslieferung zu leisten.
3.) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden sind nur zulässig, wenn sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen; ferner nur, wenn die Gegenforderung durch uns unbestritten oder zu unseren Lasten rechtskräftig festgestellt ist.
4.) Kommt unser Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche weiteren offenen Forderungen, die uns ihm gegenüber zustehen sofort fällig.
5.) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu berechnen, mindestens aber die uns von unserer Hausbank berechneten Zinsen.
V. Lieferzeit
1.) Lieferfristen und Liefertermine sind mangels anderweitiger Vereinbarung stets nur annähernd. Besonders vereinbarte Liefertermine beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden beizustellenden Werkstücke, zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen.
2.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.) Vereinbarte Lieferfristen oder -termine verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Entstehung unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Beeinflussung liegen, namentlich in Fällen höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Fristen oder Termine verlängern sich um die Dauer der Behinderung.
Wird in den vorgenannten Fällen der unverschuldeten Behinderung die Auftragserfüllung unmöglich, so werden wir von der Pflicht zur Vertragserfüllung frei, ohne für etwaige Folgen zu haften; es sei denn, es läge ein Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes vor.
4.) Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte des Gesamtauftrages.
5.) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
6.) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
7.) In allen vorstehend genannten Fällen der Verzögerung steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor schriftlich unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen zur Vertragserfüllung aufgefordert und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat. Für den Fall des daran anschließenden Rücktritts steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch nicht zu, es sei denn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fiele grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1.) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahls Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3.) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
4.) Teillieferungen sind zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.) An von uns gestellten Materialien und sonstigen Liefergegenständen behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis vor. Das gilt auch für solche Gegenstände, an denen wir nach Maßgabe der Regelung in § 950 BGB Eigentum durch Be- oder Verarbeitung erwerben.
2.) Hat der Kunde uns in seinem Eigentum stehende Materialien zur Be- bzw. Verarbeitung zur Verfügung gestellt, ohne daЯ die Voraussetzungen gemäß § 950 BGB vorliegen oder eintreten, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den gelieferten Materialien vor und nach Erledigung der uns obliegenden Leistungspflichten bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungspflichten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zu.
3.) Wir sind berechtigt, im Eigentum des Kunden oder dessen Vertragspartner stehende Gegenstände auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4.) Der Kunde darf uns zur Be- und Verarbeitung angelieferte Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der von uns be- oder verarbeiteten Gegenstände nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung vorstehender Eigentumsvorbehaltsrechte einschließlich der Pfändung von nach Be- oder Verarbeitung ausgelieferten Gegenständen durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel an den von uns erbrachten Leistungen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche, wie folgt:
1.) Offensichtliche Mängel an den durch uns verrichteten Arbeiten, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich - spätestens innerhalb von 10 Tagen - schriftlich anzuzeigen. Beanstandete Werkstücke dürfen nicht eingebaut oder weiterverarbeitet werden.
2.) Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt im übrigen in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist.
3.) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
4.) Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel an von uns ausgeführten Be- oder Verarbeitungsleistungen oder ausnahmsweise gelieferten Waren können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern.
5.) Neben den durch die berechtigt verlangte Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir auch die Kosten von gegebenenfalls zu beschaffenden Ersatzstücken oder Ersatzmaterialien einschließlich des Versandes.
Im übrigen trägt der Kunde die Kosten. Das gilt auch für Kosten, die dadurch verursacht werden, daß der Kunde seinerseits Leistungen der Be- oder Verarbeitung oder sonstige Verwendungen an den uns zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkstücken erbracht hat oder wegen der Neubeschaffung der Materialien oder Werkstücke erneut erbringen muß; es sei denn, es fiele uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6.) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglich geltenden Gewдhrleistungsfrist.
7.) Nimmt der Kunde oder von ihm beauftragter Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Nachbesserungen vor, entfällt unsere Haftung für daraus resultierende Folgen; im übrigen verliert der Kunde jedweden Anspruch auf Gewährleistung; es sei denn wir befänden uns mit einer berechtigt verlangten Nachbesserung in Verzug.
8.) Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.) Erfüllungsort ist Kirchlengern
2.) Gerichtsstand für beide Vertragsteile - auch für Wechsel-und Scheckklagen - ist je nach sachlicher Zuständigkeit entweder das AG Bünde oder das LG Bielefeld.
3.) Es gilt für sämtliche mit uns abgeschlossenen Vertragsverhältnisse deutsches Recht.
X. Salvatorische Klausel
1.) Für den Fall, daß einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, hat dies keinerlei Auswirkungen auf den rechtlichen Bestand der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.) Die unwirksame oder unwirksam gewordenen Regelung wird vielmehr ersetzt durch eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Regelung am ehesten entspricht.
Menke Funkenerosionstechnik GmbH & Co. KG

